Schwarzarbeit mit Gewährleistung

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Gewährleistungsansprüche wegen mangelnder Ausführung der Arbeiten können auch bei "schwarz" beauftragten Arbeiten gestellt werden.

 

Der Bundesgerichtshof entschied in zwei Fällen zu Gunsten der "schwarzen" Auftraggeber.

 

Ein Hauseigentümer hatte einen Handwerker mit Holzuarbeiten beauftragt, ein anderer einen Ingenieur mit der Vermessung des Grundstücks. Wegen der fehlerhaften Ausführung der Arbeiten forderten die Auftraggeber Schadenersatz, den die "Schwarzarbeiter" unter Hinweis auf die Gesetzeswidrigkeit des Auftrages ablehnten.

Der BGH gab jedoch der Klage der beiden Auftraggeber nach und billigte deren Ansprüche auf Schadenersatz.

(BGH-Urteile vom 24.04.2008 - VII ZR 42/07 und 140/07)