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Schriftliche Zustimmung bei Mieterhöhung

Aktualisiert (Dienstag, 30. November 1999 00:00) Geschrieben von: Fr. Selmke Mittwoch, 28. Mai 2008 12:52

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Verlangt der Vermieter ausdrücklich die schriftliche Zustimmung zu einer Mieterhöhung, kann diese nicht dadurch ersetzt werden, dass der Mieter die Mieterhöhung zahlt.

 

Nach einem Urteil des Ländergerichts Berlin ist der Mieter auch dann verpflichtet die Zustimmung zur Mieterhöhung schriftlich zu bestätigen, wenn er die Zahlung ab dem im Mieterhöhungsverlangen angegebenen Mieterhöhung zum angegebenen Zeitpunkt zahlt. Der Vermieter kann trotzdem die schriftliche Zustimmung verlangen und diese einklagen. Die entsprechenden Gerichtskosten sind durch den Mieter zu tragen. (LG Berlin, Urteil vom 13. November 2007 - 63 S 154/07).