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Aktualisiert (Dienstag, 30. November 1999 00:00) Geschrieben von: Fr. Selmke Mittwoch, 28. Mai 2008 12:30
Immer wieder gibt es neue Urteile zum Thema Schönheitsreparaturen. Die Durchführung dieser soll nicht an starre Fristen gebunden sein.
Das Kammergericht legt in seinem Urteil vom 06. Dezember 2007 - 8 U 135/07 - dar, welche Formulierung im Mietvertrag dazu führt, dass die Vereinbarung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen als starre Frist und angesehen wird und damit unwirksam ist.
Wurde mietvertraglich vereinbart, dass die Schönheitreparaturen "in der Regel" in bestimmten Fristen durchzuführen ist, handelt es sich nicht um starre Fristen, der Mieter hat als die Schönheitsreparaturen durchzuführen. Dies kann auch spätestens bei Auszug aus der Wohnung erfolgen.
Steht im Mietvertrag, der Mieter ist verpflichtet die Schönheitsreparaturen "regelmäßig" nach einen bestimmten Fristenplan durchzuführen, handelt es sich um eine starre Frist und die Vereinbarung ist ungültig. Der Mieter hat keine Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass durch einen Nachsatz im Mietvertrag auch diese starre Frist gekippt worden sein kann. Steht da geschrieben, dass die Durchführung der Schönheitsreparaturen je nach Abnutzungsgrad der Wohnung erfolgen kann, sind die starren Fristen wieder "aufgeweicht" und der Mieter ist doch zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet.