Rückbau von Einbauten bei Auszug

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Einbauten, die durch den Mieter selbst erfolgten, müssen entfernt werden, es sei denn, der Vermieter übernimmt diese Einbauten. Der Mieter ist grundsätzlich verpflichtet alle von ihm selbst eingebrachten Einbauten bei Auszug zu entfernen, das bedeutet dann auch die Folgeschäden wie Dübellöcher zu beseitigen oder fehlende Tapeten zu ergänzen. Auch wenn der Vermieter zugestimmt hat, dass Einbauten erfolgen können, kann er verlangen, dass diese wieder entfernt werden. Deshalb ist es sinnvoll, mit dem Vermieter eine Vereinbarung zu treffen, in der festgehalten wird, wie der Rückbau oder eine spätere Übernahme erfolgen soll. Vor allem bei der Verlegung von Laminat- oder Parkettböden sollte diese Vereinbarung getroffen werden, aber auch bei dem Einbau von Zwischendecken. Sollte der Zustand der sich darunter befindlichen Decken und Böden schlecht sein, sollte dies vor Beginn der Arbeiten dokumentiert werden, damit der Mieter bei einem eventuellen Rückbau diese Schäden nicht beseitigen muss.