Mietminderung wegen Baulärm

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Bei Mietminderungen wegen Baulärm muss nach dem Urteil des AG Berlin-Mitte vom 21. Januar 2008 (Az. 20 C 226/07) die Lärmverursachung konkret angegeben werden, eine allgemeine Feststellung, dass es Lärm wegen Baumaßnahmen gibt und deshalb gemindert wird, ist nicht zulässig.

Der Mieter muss für eine Mietminderung tageweise angeben welcher Art die Beeinträchtigungen waren, den Umfang und die Intensität sowie die Dauer.