Kurzcheck Mieterhöhung

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In der Regel erfolgen Mieterhöhungen nach § 558 BGB, d. h. auf die ortsübliche Miete. Die ortsübliche Miete orientiert sich entweder an einem Mietspiegel oder richtet sich, wenn kein Mietspiegel vorhanden ist, nach Vergleichsmieten baugleicher Wohnungen.

Folgende Punkte sollten bei Erhalt einer Mieterhöhung geprüft werden:

  • erfolgte eine korrekte Zuordnung der bewohnten Wohnung im Mietspiegel

  • liegt der Zeitpunkt des Inkrafttreten der Mieterhöhung 15 Monate nach der letzten Mieterhöhung

  • liegen die Mieterhöhungen innerhalb der letzten drei Jahre zusammengenommen bei maximal 20% der letzten Kaltmiete

Sollte einer der Punkte nicht zutreffen, der Mieterhöhung schriftlich widersprechen.