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Kunterbunte Wohnung - Schönheitsreparaturen

Aktualisiert (Freitag, 09. Mai 2008 07:18) Geschrieben von: Fr. Selmke Freitag, 09. Mai 2008 06:46

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Auch wenn Schönheitsreparaturen noch nicht fällig sind, hat ein Mieter, der die Wohnung in kräftigen Farben gestrichen hat, neu zu renovieren.

Bei Anmietung übernahm ein Mieter die Wohnung komplett weiß gestrichen, hat dann aber die einzelnen Zimmer in kräftigen Farben gestrichen. Nach kurzer

Mietzeit wollte er die bunt gestrichene Wohnung zurückgeben mit der Begründung, dass er vertraglich nicht zur Renovierung verpflichtet sei. Dieser Standpunkt ist allerdings falsch.

Wenn der Mieter Renovierungsarbeiten ausführt, egal ob er dazu verpflichtet ist oder nicht, muss er diese so erledigen, dass er die Grenzen des normalen Geschmacks nicht überschreitet. Nach Rechtsprechung des Kammergerichts muss der Vermieter kräftige Farbtöne nicht hinnehmen. Pastellfarben sind zulässig. (KG -Urteil vom 09.06.2005 - 8U 211/04)