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Aktualisiert (Mittwoch, 28. Mai 2008 11:37) Geschrieben von: Fr. Below Dienstag, 13. Mai 2008 06:44
Sollte Ihr Mietvertrag eine Klausel enthalten, die Ihnen das Duschen und Baden in der Nacht verbietet, ist diese unwirksam.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf sagt aber dazu, dass das Recht auf nächtliches Duschen und Baden beschränkt werden kann auf maximal 30 Minuten.
In diesen 30 Minuten ist das Wasser ein- und ablaufen zeitlich schon enthalten.
Die Benutzung der Toilette und damit verbundene Wasserspülung darf von Seiten des Vermieters nicht eingeschränkt werden.
Jegliche Form solcher Einschränkung wäre lebensfremd.