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BGB § 550 Form des Mietvertrags
Aktualisiert (Dienstag, 30. November 1999 00:00) Geschrieben von: Hr. Sivac Freitag, 04. April 2008 13:15
Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.



