Gesetze

BGB § 546 Rückgabepflicht des Mieters

Achtung, öffnet in einem neuen Fenster. PDFDruckenE-Mail

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.