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BGB § 546 Rückgabepflicht des Mieters
Aktualisiert (Dienstag, 30. November 1999 00:00) Geschrieben von: Hr. Sivac Sonntag, 30. März 2008 08:14
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.



