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BGB § 545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
Aktualisiert (Dienstag, 30. November 1999 00:00) Geschrieben von: Hr. Sivac Samstag, 29. März 2008 12:13
Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.



