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BGB § 544 Vertrag über mehr als 30 Jahre
Aktualisiert (Dienstag, 30. November 1999 00:00) Geschrieben von: Hr. Sivac Freitag, 28. März 2008 05:11
Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.



