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BGB § 539 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
Aktualisiert (Dienstag, 30. November 1999 00:00) Geschrieben von: Hr. Sivac Sonntag, 23. März 2008 06:03
(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.(2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.



