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BGB § 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
Aktualisiert (Dienstag, 30. November 1999 00:00) Geschrieben von: Hr. Sivac Samstag, 22. März 2008 07:59
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.



