Bei Wohnungskündigung Sonnabend ein Werktag

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Bei der Kündigung von Wohnungsmietverträgen ist der Sonnabend als ein Werktag bei der Kündigungsfrist mit zu rechnen.

Dies entschied in einer Leitsatzentscheidung der Bundesgerichtshof (BGH). Für die Kündigung eines Wohnungsmietvertages zum übernächsten Monat muss diese bis zum dritten Werktag des Monats bei dem Vermieter eingehen. (BGH-Urteil vom 27.04.2005 - Az. VIII ZR 206/04)