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Baumbruch bei Sturm umlagefähig in Betriebskosten

Aktualisiert (Mittwoch, 28. Mai 2008 12:30) Geschrieben von: Fr. Selmke Mittwoch, 28. Mai 2008 12:19

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Ob Kosten für die Beseitigung von Sturmschäden in Betriebskosten umgelegt werden können war in der Vergangenheit umstritten.

Ein Urteil des Hamburger Landgerichts vom 13. Juli 1989 bejahte dies, weil in Hamburg Stürme immer wieder vorkommen. Durch den Klimawandel und damit zunehmende Stürme in ganz Deutschland sollte nunmehr angenommen werden, dass es sich auch anderenorts um laufend entstehende Betriebskosten im Sinne des Betriebskostenrechts handelt, kommentiert DAS GRUNDEIGENTUM in der Ausgabe 9/2008. Eine Ausnahme stellen allerdingsdie Kosten für die Beseitigung von Bäumen dar, die bereits vor dem Sturmschaden morsch waren und eigentlich hätten gefällt werden müssen. Dann handelt es sich um Instandhaltungskosten, die nicht in den Betriebskosten umgelegt werden können.