Bauabzugssteuer
Aktualisiert (Donnerstag, 27. März 2008 08:18) Geschrieben von: Fr. Below Mittwoch, 19. März 2008 07:14
Seit dem 01.01.2002 sind Auftraggeber von Bauleistungen gesetzlich verpflichtet einen Steuerabzug von 15 % von der zu zahlenden Rechnung für seine in Auftrag gegebene Bauleistung vorzunehmen.
Diese 15 % Abzug von der Auftragssumme, die sogenannte Bauabzugssteuer, muss der Bauherr innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsbezahlung an das Finanzamt abführen.
Legt der Auftragnehmer dem Bauherren eine Freistellungsbescheinigung seines zuständigen Finanzamtes vor, ist der Auftraggeber nicht mehr verpflichtet den Abzug der Steuer vorzunehmen.
Diese sogenente Bauabzugsteuer soll die illegale Beschäftigung im Baugewerbe eindämmen, da der Auftragnehmer bei Nichtvorlage dieser Bescheinigung zwangsläufig vorerst für seine Leistung weniger Entgelt erhält.



