Mietsicherheit/Kaution
Aktualisiert (Samstag, 22. März 2008 09:41) Geschrieben von: Fr. Below Montag, 17. März 2008 07:57
Bei Abschluss eines neuen Mietvertrages verlangt der Vermieter in der Regel eine Mietsicherheit/Kaution.
Die Höhe der Mietsicherheit ist nicht gesetzlich geregelt.
Das Gesetz regelt nur die Obergrenze. Die Höhe darf drei Monatsmieten nicht überschreiten. Dabei ist zu beachten, dass es sich hierbei um Kaltmieten handelt. Dies bedeutet, dass die Nebenkosten wie z. B. Heiz- und Betriebskostenvorschüsse nicht als Basis zur Berechnung der Mietsicherheit herangezogen werden dürfen.
Die vertraglich vereinbarte Mietkaution kann durch den Mieter in drei Raten gezahlt werden. Dabei ist die erste Rate mit Beginn des Mietverhältnisses fällig, also mit Zahlung der ersten Miete. Die Forderung des Vermieters, dass die Mietkaution in einem Betrag sofort gezahlt wird, ist nicht rechtens. Sind schriftliche Festlegungen im Mietvertrag bezüglich einer einmaligen Kautionszahlung getroffen worden, haben diese keine rechtliche Wirkung. Der Vermieter darf sich nicht auf diese Abrede berufen.
Dem Mieter ist es überlassen, in welcher Form er die Mietsicherheit dem Vermieter aushändigt. Überwiegend werden die Kautionen als Bar-Kautionen dem Vermieter übergeben.
- Bar-Kaution = Zahlung eines Geldbetrages bzw. Überweisung an den Vermieter
Übliche Formen für die Hinterlegung einer Mietsicherheit/Kaution sind auch die Verpfändung eines Sparbuches durch den Mieter, sowie eine Bankbürgschaft.
Der Vermieter ist verpflichtet eine Bar-Kaution anzulegen. Die Anlage der Kautionen muss getrennt von seinem eigenen Vermögen erfolgen. Der Gesetzgeber schreibt diese Trennung für den Fall einer Insolvenz vor, damit die Rückzahlung der Kaution in jedem Fall vorgenommen werden kann. Der Vermieter kann das Geld, sofern der Vermieter mehrere Wohnungen in Verwaltung hat, auf ein Sammel-Treuhandkonto bei der Bank anlegen.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat die Rückzahlung der Mietsicherheit/Raution in einer angemessenen Frist zu erfolgen. In der Regel sollte die Rückzahlung innerhalb von sechs Monaten erfolt sein. (vgl. BGH - VIII ZR 71/05)



